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Gesetzgebung

Im politischen System des Freistaates Bayern können Gesetze grundsätzlich auf zweierlei Wegen entstehen: auf dem (üblichen) Weg der parlamentarischen Gesetzgebung und auf dem Weg der Volksgesetzgebung, also über Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 71 - 76 Bayerische Verfassung).

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Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung
© Bildarchiv Bayerischer Landtag

Der parlamentarische Weg der Gesetzgebung

Gesetzesinitiative
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht (Art. 71 Bayerische Verfassung). Alle Gesetzesvorlagen werden beim Landtagspräsidenten eingereicht und auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt.

Erste Lesung
In der Ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Änderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Wird die Vorlage nicht abgelehnt, so weist die Vollversammlung sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.

Die Ausschüsse
Die Ausschüsse beraten unter der Regie des federführenden Ausschusses ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluss, der als "Beschlussempfehlung" an die Vollversammlung geht.

Zweite Lesung
Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs, Rechts- und Parlamentsfragen. In der Regel findet eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung aller Vorschriften des Gesetzentwurfs oder eine Einzelabstimmung erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluss der Zweiten Lesung können Änderungsanträge gestellt werden.

Dritte Lesung
Eine Dritte Lesung erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.

Schlussabstimmung
Nach Beendigung der Zweiten (und ggf. Dritten) Lesung wird über die Annahme - unverändert bzw. in der in den Ausschüssen oder noch in der Vollversammlung abgeänderten Fassung - oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt. In der Regle ist ein Gesetz beschlossen, wenn es - bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bayerischen Landtags - die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

 

Bekanntmachung und Inkrafttreten
Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. In jedem Gesetz muss der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt (Art. 76 Bayerische Verfassung).

Die Volksgesetzgebung: Volksbegehren und Volksentscheid (Art. 72 - 75 Bayerische Verfassung)

Art. 2 der Bayerischen Verfassung weist Bayern als repräsentative Demokratie aus, in der der Bayerische Landtag die zentrale Rolle der Volksvertretung einnimmt. Allerdings wird diese grundsätzliche Festlegung der Verfassung auf eine repräsentative, eine parlamentarische Demokratie ergänzt um Elemente der direkten (= plebiszitären) Demokratie: um Volksbegehren und Volksentscheid.

In der über 60-jährigen Geschichte der bayerischen Demokratie nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich diese Volksgesetzgebung als Korrektiv der parlamentarischen Demokratie bewährt, ohne die grundsätzliche Stellung des Parlaments als zentrales Organ der Gesetzgebung in Frage zu stellen.mehr...